Urteile zu § 5 AsylbLG: Arbeitsgelegenheiten
OVG NRW 16 B 605/00 v. 14.07.00, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 OVG Nr. 2; IBIS e.V. C1596 Zur Zulässigkeit der Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit und den Bestimmtheitsanforderungenan den Heranziehungsbescheid. Art, Ort und Umfang der Tätigkeit sind zu benennen, wobei es bei der Heranziehung zur Säuberung verschiedener Grünanlagen, Kinderspielplätze und Sportanlagen ausreicht,den Ort zu benennen, wo sich der Antragsteller zu Arbeitsbeginn einzufinden hat. Die Heranziehung verstößt jedenfallsnicht offensichtlich gegen das ILO-Abkommen über Zwangs-und Pflichtarbeit (BGBl. II 1956, 640) -ebenso BVerwG 5 B 114.79, B. v. 23.02.79, Buchholz 436.0 § 19 BSG Nr. 1; OVG Münster 8 A 46/92, U. v.19.07.95, DVBl. 1996, 319. http://www.koelner-fluechtlingsrat.de/download/Classen%20Urteile.pdf
VG Aachen 1 K 2736/97, U.v. 29.11.01, Asylmagazin 2/2002, 43; GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 8. Eine Kürzung des Barbetrags aufgrund der Weigerung, gemeinnützige Arbeit nach § 5 AsylbLG zu leisten, ist rechtswidrig, wenn laut Aufforderung des Leistungsträgers allgemeine Arbeiten im kommunalen Raum (Wege säubern, Instandsetzung von Geräten etc.) durchgeführt werden sollen und aus der Aufforderung die Zusätzlichkeit dieser Arbeiten nicht erkennbar ist. Es ist Aufgabe des Leistungsträgers darzulegen, warum die bereitgestellten Arbeiten zusätzlich i.S.d. § 5 AsylbLG sind, d.h. dass durch diese Arbeiten keine regulären Arbeitskräfte verdrängt werden.Die Ablehnung erfolgt dann nicht unbegründet(vgl. dazu auch OVG NRW 16 B 605/00, B.v. 14.07.00).
VG Lüneburg 6 A 39/99, U.v. 02.08.00, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 4 Gemeinnützige Arbeit nach § 5 AsylbLG stellt keine im Sinne von Art. 12 GG verfassungswidrige Zwangsarbeit dar. Der bei Weigerung eintretende Anspruchsausschluss nach § 5 Abs. 4 S. 2 AsylbLG F. 1998 ist jedoch aufgrund Art 12 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass - analog § 1a AsylbLG - stets das unabweisbar Gebotene sichergestellt werden muss und die Regelung nicht existenzbedrohend wirkt. Es verbleibt damit auch nach der Neuregelung im Ergebnis bei der Möglichkeit, den Barbetrag zu kürzen, während eine völlige Einstellung der Leistungen rechtlich nicht zulässig wäre. VG Köln 21 K 6727/98, U.v. 24.10.01, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 6 Die Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit stellt keine durch Art 12 GG verbotene Zwangsarbeit dar. Den Betroffenen wird vielmehr Gelegenheit zur Betätigung gegeben und dazu, ihre Lebenssituation finanziell - wenn auch geringfügig - zu verbessern. Der Staat macht die damit die Gewährung von Leistungen von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig. Der Ansicht, dass die Betroffenen gar keine Wahl haben, da ihnen die Möglichkeit fehlt, sich durch vergütete Arbeit anderweitig selbst zu helfen (so VG Hannover 3 VG D 115/85, B.v. 25.09.85, NVwZ 1986, 417) kann nicht gefolgt werden. Dem steht entgegen, dass auch nach der Neufassung des § 5 Abs. 4 durch die AsylbLG-Novelle 1998 ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung des Menschenwürdegrundsatzes des Art 1 Abs. 1 GG über das ob und wie der weiteren Leistungsgewährung besteht (siehe hierzu VG Köln 21 K 1159/99, U.v. 24.10.01, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 7). Dem steht der angeordnete Sofortvollzug des Heranziehungsbescheides nicht entgegen. Dieser war nicht darauf gerichtet, die Heranziehung als solche sofort zu ermöglichen, sondern sollte nur einen nachfolgenden Einstellungsbzw. Kürzungsbescheid noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ermöglichen.
VG Köln 21 K 1159/99, U.v. 24.10.01, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 7 Die Behörde hatte beide Kläger - Eltern von zwei knapp 4 bzw. 5 jährigen Kindern - nacheinander zu gemeinnütziger Arbeit herangezogen (siehe dazu VG Köln 21 K 6727/98, U.v. 24.10.01, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 6), die diese nicht angetreten haben. Darauf wurden die Leistungen vollständig eingestellt. Das Gericht verurteilte die Behörde zur Neubescheidung.
VG Göttingen 2 B 308/03, B.v. 22.08.03, IBIS M4049; GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 11 Die Kürzung von Leistungen wegen fehlender Arbeitsbemühungen nach § 5 Abs. 4 AsylbLG setzt eine Ermessensbetätigung der Behörde voraus. Eine 'Kürzung auf Null' darf nicht auf unbestimmte Zeit erfolgen; die Behörde hat - entsprechend den Regelungen im BSHG - den Hilfefall 'unter Kontrolle zu halten' und spätestens drei Monate nach Beginn der 100% Kürzung der Leistungen erneut eine Entscheidung zu treffen. Bei der Ermessensentscheidung ist zu verhüten, dass unterhaltsberechtigte Angehörige von der Kürzung mit betroffen werden (vgl. § 25 Abs. 3 BSHG). www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1678.pdf SG Wiesbaden S 21 AY 4/08 AR, B.v. 04.09.08 Eine Leistungseinschränkung nach § 5 AsylbLG setzt ein hinreichend konkretes Angebot einer gemeinnützigen Arbeitsgelegenheit voraus. Die grundsätzliche Weigerung des Leistungsberechtigten, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten anzunehmen, reicht ohne konkretes Arbeitsangebot für eine Sanktion nicht aus. Bezüglich des Umfangs einer Leistungskürzung ist Ermessen auszuüben, eine automatische Kürzung auf Null ist daher unzulässig (ebenso VG Köln 21 K 1159/99, U.v. 24.10.01; VG Göttingen 2 B 308/03, B.v. 22.08.03, LPK SGB XII 8.A., § 5 AsylbLG Rn 5; Grube/Wahrendorf SGB XII, § 5 AsylbLG Rn 6, Fichtner/Wenzel. Grundsicherung 3.A, § 5 AsylbLG Rn 6 m.w.N.). www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2227.pdf
Zusammenfassung und Weitere Urteile unter: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/Urteile2.pdf
|