حکم دادگاه سوسیال ایالتی در مورد خدمات سوسیال و تأمین اجتماعی پناهجویان |
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08 دي 1385 |
حکم دادگاه سوسیال ایالتی در مورد خدمات سوسیال و تأمین اجتماعی پناهجویان 30.08.06 - سایت انتگراسیون - حنیف حیدر نژاد مددکار اجتماعی در امور پناهندگی و مهاجرین Landessozialgerichte: Angebliche Möglichkeit einer „freiwilligen Ausreise“ geduldeter Flüchtlinge kein Kriterium für den Ausschluss von Sozialhilfe Nunmehr haben auch die Landessozialgerichte Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt klargestellt, dass der übliche Verweis der Sozialämter auf die angebliche Möglichkeit einer „freiwilligen Ausreise“ geduldeter Flüchtlinge kein Kriterium für den Ausschluss von den - nach 36 Monaten Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG zu beanspruchenden - höheren Leistungen analog dem Sozialhilferecht (SGB XII) darstellen kann. Hierauf weist Georg Classen von Berliner Flüchtlingsrat hin. Das LSG Hamburg mache deutlich: „Würde die freiwillige Ausreisemöglichkeit bereits dazu führen, dass Analogleistungen ausgeschlossen wären, liefe § 2 AsylbLG leer, denn die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise besteht - außer im Fall der Einreiseverweigerung des (wieder-)aufnehmenden Staates (etwa wegen fehlender Reisedokumente) - grundsätzlich immer.“ Die (bloße) Ausnutzung der Rechtsposition einer Duldung sei nicht rechtsmissbräuchlich, obwohl damit die Aufenthaltsdauer beeinflusst wird (so auch LSG Nds-Bremen L 7 AY 51/05 v. 20.12.05, LSG Sachsen L 3 B 179/05 AY-ER v. 09.02.06). Ein Absehen von einer Abschiebung seitens der Ausländerbehörden dürfe nicht den Betroffenen angelastet und ihnen deswegen Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Das LSG Hamburg stelle weiter klar, dass nach 36 Monaten - entgegen der üblichen Praxis - Leistungen analog SGB XII für Geduldete der Regelfall sind: „Nach 36-monatiger Bezugsdauer nach § 3 können die erhöhten Leistungen nur noch in wenigen Ausnahmefällen versagt werden, wenn dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.“ Zugleich hätten die genannten Gerichte auch die Eilbedürftigkeit („Anordnungsgrund“) von Verfahren nach § 2 AsylbLG bejaht, so Georg Classen weiter. Sinngemäß ebenso hätten bereits die Landessozialgerichte Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Sachsen und Bremen (dort das weiter zuständige OVG) entschieden. Aus Thüringen lägen erstinstanzliche Entscheidungen vor (u.a. SG Nordhausen zu geduldeten Irakern). Somit würde die - aktuell leider auch durch den „Gemeinschaftskommentar AsylbLG“ gestützte - weit verbreitete gegenteilige Behördenpraxis als rechtswidrig gebrandmarkt. Demgegenüber schienen das LSG Bayern sowie das LSG Berlin-Brandenburg - anders als die zuvor zuständigen dortigen oberen Verwaltungsgerichte - Antragstellern in Sachen § 2 AsylbLG in verfassungsrechtlich fragwürdiger Weise den einstweiligen Rechtsschutz zu verweigern. Die genannten Gerichte muteten den Betroffenen offenbar eine - rückwirkend nicht wieder gut zu machende - jahrelange Leistungsabsenkung bis zu einer möglichen Hauptsacheentscheidung zu, was angesichts der in Bayern allgemein und in Brandenburg teilweise üblichen Sachleistungen und Einweisung in Sammellager, aber auch angesichts der seit 1993 ausgebliebenen Anpassung des Leistungsniveaus des § 3 AsylbLG an die Preisentwicklung mehr als problematisch erscheint. Download: Urteil vom Landessozialgericht NRW vom 08.05.2006 http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/2315/index.html | | |