OVG NRW: Beachtliche Verfolgungsgefahr bei öffentlicher christlicher Religionsausübung Beschluss vom 30.7.2009 - 5 A 1999/07.A - (24 S., M15908)
"[…] Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und darf wegen ihrer inzwischen nicht mehr vom Islam, sondern von der christlichen Religion geprägten Lebensführung und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr nicht in den Iran abgeschoben werden. […]
1. Auf den Folgeantrag der Klägerin ist eine neue Sachentscheidung hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das ist hier der Fall.
Eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen und damit ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG ist eingetreten mit dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährendes Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) – im Folgenden: QualifikationsRL – am 10. Oktober 2006 (Art. 38 QualifikationsRL) und damit nach dem Erlass des Ablehnungsbescheids vom 16. August 2001. Art. 10 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 9 QualifikationsRL erweitert den bisher nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG zu gewährenden Schutz unter anderem um die Religionsausübung in der Öffentlichkeit (dazu sogleich unter 2.). Die dreimonatige Antragsfrist seit Kenntnis des Betroffenen vom Grund für das Wiederaufgreifen (§ 51 Abs. 3 VwVfG) hat die Klägerin eingehalten. Die Klägerin war seit dem 8. Januar 2007 von ihrer früheren Prozessbevollmächtigten vertreten, von der sie erstmals von der geänderten Rechtslage erfahren hat. Diese hat sich für die Klägerin binnen drei Monaten nach Aufnahme des Mandats mit Schriftsatz vom 26. März 2007 auf diese Rechtsänderung berufen. […]
Überdies hat sich durch den Beschluss des iranischen Parlaments vom 9. September 2008 über den Entwurf eines Apostasiestrafgesetzes und die dadurch eingetretene Verfolgungsgefahr (dazu sogleich 3.) die Sachlage nachträglich im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. VwVfG zugunsten der Klägerin geändert (vgl. zur Änderung der Rechtslage im Heimatstaat des Ausländers: Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, 84. Ergänzungslieferung (Stand: Mai 2009), § 71 Rn. 177). […]
2. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit u. a. wegen seiner Religion bedroht ist. Wann eine Verfolgung wegen der Religion droht, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in seiner heute gültigen Fassung, die der Senat nach § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. AsylVfG zu Grunde zu legen hat. Danach sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der QualifikationsRL ergänzend anzuwenden. Es kann offen bleiben, ob die Pflicht zur (nur) ’ergänzenden’ Anwendung die QualifikationsRL vollständig umsetzt. Da die Umsetzungsfrist verstrichen ist, wäre die Richtlinie andernfalls unmittelbar anwendbar. […]
Vor dem Inkrafttreten der QualifikationsRL war anerkannt, dass der unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen die religiöse Überzeugung als solche erfasst sowie die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (’forum internum’, ’religiöses Existenzminimum’) (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, juris, Rn. 12–14 (= BVerwGE 120, 16 [=ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 26]) m. w. N. der Rechtsprechung des BVerfG).
Art. 10 Abs. 1 lit. b QualifikationsRL erweitert diesen Schutzbereich um die Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Nach seinem klaren Wortlaut unterfällt ihm auch das offene Bekenntnis der persönlichen religiösen Überzeugung, wie es beispielsweise in dem Besuch von Gottesdiensten zum Ausdruck kommt, die in dem Sinne öffentlich sind, dass sie außerhalb einer – auch erweiterten – Hausgemeinschaft oder Hauskirche abgehalten werden (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, juris, Rn. 46 (= InfAuslR 2008, 183 [=ASYLMAGAZIN 9/2007, S. 21]); Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, juris, Rn. 17–19 (= DÖV 2008, 164 [=ASYLMAGAZIN 12/2007, S. 15]); Sächs. OVG, Urteil vom 3. April 2008 - A 2 B 36/06 -, juris, Rn. 35–39 [ASYLMAGAZIN 12/2008, S. 29]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 2008 - A 10 S 72/08 -, juris, Rn. 113–115 [ASYLMAGAZIN 7–8/2008, S. 15]; ebenso Bundesamt, Entscheidungen Asyl 6/2009, S. 1 f.).
Allerdings stellt nicht jede Beeinträchtigung der so verstandenen Ausübung der Religionsfreiheit eine Verfolgung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Art. 9 Abs. 3 QualifikationsRL verlangt vielmehr eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 QualifikationsRL als Verfolgung geltenden Handlungen. Exemplarisch benennt Art. 9 Abs. 2 QualifikationsRL unter anderem: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c).
Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie ist es dem Glaubenswechsler nicht mehr zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft – etwa Gottesdiensten oder Prozessionen – fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist nämlich auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repression zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - BvR 1426/91 -, juris, Rn. 13 (= DVBl. 1995, 559; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 20 A 3886/05.A -, juris, Rn. 27 (= InfAuslR 2008, 411 [=ASYLMAGAZIN 9/2008, S. 14]); BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, a. a. O., Rn. 19). […]
Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von Art. 10 Abs. 1 lit. b QualifikationsRL garantierten Rechte zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, a. a. O., Rn. 22; Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris, Rn. 20 (= NVwZ-RR 2008, 2008, nur Leitsatz [19 S., M12001]); OVG Saarl., Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, a. a. O., Rn. 57, 71; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, a. a. O., Rn. 15).
Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und ggfs. gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass der Konvertierte so fest im Glauben steht, dass er bereit ist, in seinem Herkunftsland für den Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen hinzunehmen. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat.
3. Ob und unter welchen Umständen nach diesen Maßgaben einem zum Christentum konvertierten Moslem im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahren drohen, beurteilt sich nach den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats dort herrschenden Verhältnissen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Auf sie schließt der Senat anhand der derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel.
Aus ihnen ergibt sich, dass moslemische Apostaten, die sich dem Christentum zugewandt haben, im Iran weiterhin einer Verfolgungsgefahr unterliegen, wenn sie eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2005 - 5 A 343/05.A -, juris, Rn. 18 m. w. N. seiner früheren Rechtsprechung, und vom 20. Juli 2005 - 5 A 2542/05.A -).
Darüber hinaus sind im Iran derzeit aber auch zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die sich nicht in dieser Weise exponieren, sondern ihre Abkehr vom Islam lediglich dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres neu gewonnenen Glaubens an öffentlichen Riten wie Gottesdiensten, Prozessionen u. ä. teilnehmen wollen. Insofern befindet sich der Senat in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, a. a. O., Rn. 21; Sächs. OVG, Urteil vom 3. April 2008 - A 2 B 36/06 -, a. a. O., Rn. 46; Hess. VGH, Urteil vom 28. Januar 2009 - 6 A 1867/07.A -, juris, zu § 60 Abs. 7 AufenthG; offen gelassen: OVG Saarl., Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, a. a. O., Rn. 83).
Bei zusammenfassender Würdigung der aktuellen Verhältnisse im Iran erscheint die Rückkehr dahin aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage eines Iraners, der vom Islam zum Christentum übergetreten ist, derzeit als unzumutbar, wenn er dort seinen christlichen Glauben auch außerhalb von Hausgemeinden praktizieren will.
Die Lage von zum Christentum konvertierten Muslimen war schon seit dem Jahr 2006 von einem Klima der Bedrohung, Einschüchterung und Ausgrenzung geprägt. Es spricht vieles dafür, dass Konvertierte deswegen bereits vor dem Beschluss des staatlichen Apostasieverbots einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren. Diese Frage kann allerdings offen bleiben. Für einfache Konvertiten, die ihren neu angenommenen Glauben nach außen zeigen wollen, ist jedenfalls inzwischen die schon angespannte Lage in eine Verfolgungsgefahr umgeschlagen. Für diese Bewertung gewinnt das am 9. September 2008 vom iranischen Parlament beschlossene strafbewehrte Apostasieverbot besonderes Gewicht. Hinzu tritt eine schon seit langem bestehende und weiterhin andauernde Ungewissheit darüber, wie in der Islamischen Republik Iran mit Konvertiten tatsächlich verfahren wird. In diese bereits äußerst gespannte Lage hinein hat nunmehr das Parlament in erster Lesung mit überwältigender Mehrheit den Entwurf eines Gesetzes gebilligt, das Apostasie mit der Todesstrafe bzw. lebenslanger Haft bedroht. In dem Parlamentsbeschluss bringt der Iran seinen Willen zum Ausdruck, in Zukunft den Glaubenswechsel nicht mehr nur als religiöse Entscheidung zu missbilligen, sondern ihn auch mit staatlicher Hoheitsmacht zu verfolgen.
Die Auskunftslage hinsichtlich der Situation religiöser Minderheiten im Iran, insbesondere von zum Christentum konvertierten Muslimen ist zwar bislang durchaus unterschiedlich. Nach der Mehrzahl der jüngeren deutschen und internationalen Stellungnahmen war die Lage für Konvertiten jedenfalls in den letzten beiden Jahren deutlich gefährlicher geworden. Diese Tendenz lässt auch der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amts erkennen, während nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht festzustellen ist, dass sich Konvertiten größeren Gefahren ausgesetzt sahen als früher. Die eher gegen eine Gefährdung sprechenden Quellen berücksichtigen bislang aber kaum die jüngere politische Entwicklung im Iran, die darauf gerichtet ist, das iranische Strafrecht in Glaubensfragen entscheidend zu verschärfen.
Ohne staatliches Apostasieverbot hat der Iran bislang Konvertierte – auch strafrechtlich – verfolgt, wenn sie missionierend oder sonst herausgehoben für das Christentum aufgetreten sind. Ab dem Inkrafttreten eines staatlichen Apostasiestraftatbestandes wird der iranische Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest diejenigen Konvertierten der Strafverfolgung unterwerfen, die durch ihre Teilnahme an öffentlichen christlichen Riten wie Gottesdiensten oder Prozessionen ihre Missachtung des neu eingeführten gesetzlichen Verbots allgemein sichtbar ausdrücken. Die auf diese Weise deutlich zu erkennen gegebene Abkehr vom Islam fordert den iranischen Staat weit mehr heraus, dem von ihm gesetzten Recht auch tatsächliche Geltung zu verschaffen, als die auf Hausgemeinden beschränkte und nur im Verborgenen praktizierte Apostasie. […]
Ist ein bestimmtes Verhalten im Heimatland des Schutzsuchenden mit Strafe bedroht, kommt es für die Beurteilung einer politischen Verfolgungsgefahr wegen befürchteter Bestrafung im Heimatland in erster Linie auf die konkrete Rechtspraxis des Verfolgerstaates und nicht auf die abstrakte Rechtslage an (vgl. BVerwG Beschluss vom 29.3.2000 - 9 B 128.00 -, juris, Rn. 8 (= Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 233) m. w. N. zu seiner früheren Rechtsprechung). Solange – wie hier – wegen einer bevorstehenden grundlegenden Änderung der Rechtslage eine Rechtspraxis weder existiert noch sich hinreichend sicher abschätzen lässt, kann sie die Prognoseentscheidung nicht beeinflussen. Mit Blick auf das Schutzanliegen des Flüchtlingsrechts tritt vielmehr in solchen Fällen die zu erwartende Rechtslage weitgehend an die Stelle der sonst ausschlaggebenden Rechtspraxis. Die normalerweise eher im Hintergrund stehende abstrakte Rechtslage gewinnt umso mehr an Bedeutung, je schwerwiegender der nach ihr zukünftig zu besorgenden Maßnahmen ausfallen und je mehr der Heimatstaat des Ausländers künftig strafbare Verhalten bereits früher zum Anlass staatlicher Sanktionen genommen hat. Danach ist die Rechtslage nach der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verabschiedung des Apostasiegesetzes besonders bedeutsam. Der Glaubenswechsel soll mit den schwersten Strafen bedroht werden. Der Iran hat zudem bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er Konvertiten auch mit den Mitteln des Strafrechts verfolgt. […]" Einsenderin: RAin Schröder, Hannover
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