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24 فروردين 1386


پذیرش پناهندگی یک زن و شوهر ایرانی مسیحی شده در مرحله درخواست مجدد

 

 

 

13.04.2007

سایت انتگراسیون- حنیف حیدرنژاد، مددکار اجتماعی در امور پناهندگی و مهاجرین


خبرنامه شورای پناهجویان ایالت نورد راین وستفالن/ آلمان در شماره ماه آوریل خود  در خبری به قبولی پناهندگی یک زن وشوهر ایرانی بدلیل تغییر مذهب  بر اساس موازین اروپائی در امور پناهندگی اشاره کرد.
در خواست اولیه پناهندگی این زن وشوهر ایرانی در اواخر سال 2000 رد شده بود.  درخواست مجدد پناهندگی این زوج نیز که دلیل آنرا تغییر دین عنوان کرده بودند، اواسط سال 2003  از سوی اداره فدرال پناهندگی  ( بوندس آمت) رد شده بود.
اما این زوج در چهارم ژانویه 2007 برای بار دوم درخواست مجدد کردده و این بار درخواست خود را  با استناد به موازین اروپائی در امور پناهندگی تنظیم کرده و به اداره بوندس آمت تحویل دادند. این درخواست این بار مورد قبول قرار گرفت، زیرا بر اساس این موازین که  آلمان نیز باید از 10 اکتبر 2006 به آن ملتزم باشد، تضمین حداقل های آزادی مذهبی، تعریف و تفسیر دیگری دارد. بر این اساس "تضمین حداقل های مذهبی" باید آزادی اقلیتهای مذهبی در خارج از چهارچوب خانه آنها را نیز شامل شود، به نحوی که آنها بتوانند بدون احساس خطر وتهدید از سوی رژیم و یا گروههای متعصب و افراطی، آزادانه به انجام فرایض مذهبی شان پرداخته یا بتوانند به اماکن مذهبی  عمومی شان رفت وآمد داشته باشند. در بررسی مجدد درخواست این زوج، اداره پناهندگی بدلیل باور داشتن انگیزه آنها در تغییر مذهب و با استناد به موازین اروپائی  با دادن قبولی پناهندگی به این زوج بر اساس بند یک ماده شصت قانون اقامت موافقت کرد.


اطلاعات بیشتر در مورد موازین اروپائی در زمینه امور پناهندگی

 

- لازم الاجرا شدن موازین اروپایی در مورد پناهندگی در آلمان

- پرسش وپاسخ در ارتباط با لازم الاجرا شدن موازین اروپایی در مورد پناهندگی در آلمان

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متن آلمانی خبر

 

 

Anerkennung als politisch Verfolgte nach § 60 Abs. 1 für zum Christentum konvertiertes iranisches Ehepaar dank EU-Qualifikationsrichtlinie

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In einer aktuellen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Bielefeld vom 13.02.07 kam es nach wiederholter Ablehnung der Asyl- bzw. Folgeanträge in einem Fall eines iranischen Ehepaares aus Rees am Niederrhein nun zu einer positiven Entscheidung gemäß § 60 Abs. 1 zu Gunsten der Antragssteller auf der Grundlage der so genannten EU-Qualifikationsrichtlinie, deren Umsetzung in nationales Recht im Rahmen des zweiten Änderungsgesetzes zum ZuwG zurzeit heftig diskutiert wird.
Der ursprüngliche Asylantrag wurde Ende 2000 abgelehnt. Die Ablehnung trat Anfang 2003 in Rechtskraft – die Abschiebung wurde angedroht. Ein erster Folgeantrag vor dem Hintergrund der Konversion eines Ehepartners zum Christentum wurde am 28.07.03 abgelehnt, mit Verweis auf die Rechtsfigur des „Forum Internum“, d.h. die nichtöffentliche Ausübung der Religion, die nach Ansicht des Bundesamtes von Verfolgung nicht bedroht sei.
Am 04.01.07 stellte das Paar aus Teheran persönlich beim Bundesamt einen weiteren Folgeantrag mit der Begründung, dass inzwischen beide zum Christentum konvertiert seien, und berief sich darüber hinaus auf Art. 10 Abs. 1b der Qualifikationsrichtlinie, da der dortige Religionsbegriff auch den öffentlichen Bereich umfasst.
Dem Antrag wurde im Bescheid es Bundesamtes vom 13.02.2007 stattgegeben. Es heißt dort: „Mit dem Ablauf des 10.10.06 hat sich eine Rechtssprechung ergeben, aus welcher sich im Gegensatz zu der bis dahin geltenden Rechtslage ein wesentlich umfangreicherer Schutz der persönlichen Glaubensbetätigung ableiten lässt. Gegenüber der bisherigen Annahme der [..] Rechtssprechung, wonach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch § 60 Abs. 1 AufenthG lediglich das so genannte religiöse Existenzminimum schützt, sind seit dem 11.10.2006 hinsichtlich der Auslegung des Religionsbegriffes im Zusammenhang mit der Prüfung von Verfolgungsgründen die Maßgaben der Richtlinie 2004/83/EG [..] vom 29.04.04 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status [..] als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen – so genannte Qualifikationsrichtlinie – zu beachten. [..] In der BRD fehlt es bislang an einer vollständigen Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie. Nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes kann sich der Einzelne zu seinen Gunsten gegenüber dem Staat, aber auch unmittelbar auf die Bestimmung einer Richtlinie berufen, wenn diese innerhalb der Umsetzungsfrist nicht oder nur unzulänglich in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist und wenn die [..] Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich hinreichend genau sind und wenn die berufene Bestimmung dem Einzelnen ein subjektives Recht oder jedenfalls eine reflexartige Begünstigung vermittelt.“
So kommt die Behörde zum Schluss: „Da sich die Sach- und Rechtslage [..] durch die EU-Richtlinie geändert hat, kommt im Falle der Antragssteller somit eine positive Entscheidung in Betracht.“
Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass die Ausländer im Falle einer Rückkehr in den Iran zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i. S. von § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten hätten.

http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/2446/index.html 

 

 
 
 

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