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21 بهمن 1385

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 Rechtliche Fragreihen (teil 2) 

 

Von: Hanif Hidarnejad, Sozialarbeiter
An: Gudrun Galster
Nr.:2
Datum: 10.02.2007

 

 

A) Hinsichtlich unsere letzte rechtliche Fragen, wurde ich in der letzten Zeit öfters Fragen konfrontiert:

1. Was muss man tun, um sich von einem im Iran lebenden Ehepartner scheiden
zu lassen?

1. Die Scheidung kann sowohl im Iran als auch in Deutschlanderfolgen. Wie das Scheidungsverfahren im Iran im Einzelnen durch-geführt wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Soll die Scheidung in Deutschland erfolgen, so ist durch einen Rechtsanwalt der Scheidungs-antrag bei Gericht einzureichen.

2. Was muss man tun, um die bereits im Iran erfolgte Scheidung in Deutschland anerkennen zu lassen? Welche Unterlagen braucht man? Was heißtin diesem Zusammenhang "Legalisierung"? Wie lange dauert das ganze Verfahren?
2. Sofern beide Ehegatten iranische Staatsangehörige sind, mußnach einer im Iran durchgeführten Scheidung diese in Deutschland nicht im eigentlichen Sinne anerkannt werden. Man muß allerdings den zuständigen Behörden wie Ausländerbehörde, Einwohnermeldeamt,Sozialamt oder
Arbeitsamt hierüber Mitteilung machen. In aller Regel reicht hierfür das Scheidungsurteil sowie eine entsprechende Übersetzung aus. Sofern ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit hat, ist die im Iran erfolgte Ehescheidung dann auch noch beim Standesamt zu melden, damit das Familienbuch entsprechend abgeändert werden kann. Von den Standesämtern wird in der Regel Legalisierung gefordert. Legalisierung ist eine"Überbeglaubigung".
Die Deutsche Botschaft bestätigt mit der Legalisierung nicht die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde, sondern, daß die Urkunde von zuständiger Stelle ausgestellt worden ist.


 

B) In dem Erlass vom 21. Juli 2006 (Az. 15-39.10.01-2-Eheschließung*) legt das Innenministerium NRW neue Verfahrensgrundsätze zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen bzw. Duldungen bei beabsichtigten Eheschließungen fest. Für ein besseres Verständnis dieses Erlasses wären Erklärungen ihrerseits zu folgenden Punkten sehr hilfreich. Zunächst ein paar ganz grundsätzliche Fragen: 

1.    Was ist überhaupt ein „Erlass“ und welche Personen bzw. Institutionen können einen Erlass erteilen? Was ist der Unterschied zwischen „Erlass“ und „Gesetz“?

2.    Wann kommt es zu einem Erlass bzw. welche Vorraussetzungen (Verfahren, Ablauf) führen zu einem solchen Erlass?

1./2. Erlasse sind Verwaltungsvorschriften. Ein Erlaß ist eine Regelung, durch die eine übergeordnete Behörde einer oder mehreren nachgeordneten Behörden allgemeine Anweisungen für den internen Dienst erteilt. Diese Verwaltungsvorschriften ergehen in der Regel von den jeweiligen Fachministerien. Sie dienen dazu, die Tätigkeit der Verwaltung näher zu bestimmen und einheitlich zu gestalten. Daraus ergibt sich auch der Unterschied zu einem Gesetz.
 
Ein Gesetz hat immer Außenwirkung, während ein Erlaß diese Außenwirkung nicht hat und somit keine Rechtsnorm darstellt.Sie sind daher zunächst einmal grundsätzlich für Gerichtenicht bindend.
Jedoch erzeugen vor allem ermessenslenkende Erlasse wegen der Geltung des Gleichheitssatzes mittelbar insoweit eine Bindungswirkung, als sie es der Behörde verbieten, einen Fall ohne sachlichen Grund abweichend von diesem Erlaß und ggfls. in Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Bürgers zu entscheiden.

3.    Wie werden Behörden bzw. Beamten von einem neuen Erlass informiert?

3. Die Erlasse werden den untergeordneten Behörden und den Gerichten, im Ausländerrecht auch den Spitzenverbänden der Wohlfahrt, übermittelt.

4.    Wenn der Inhalt eines Erlasses zugunsten der BürgerInnen ist und diese aber nichts von diesen Regelungen wissen, wie kann dann ihre Behandlung gemäß dieses Erlasses gesichert werden? 
4. Da Erlasse eben keine Gesetze sind, sondern innerdienstliche Regelungen, werden sie nicht im Gesetz und Verordnungsblatt verkündet. Veröffentlichung erfolgt im Staatsanzeiger, Amtsblatt usw. Die Erlasse sind für die Verwaltung bindend. Der einzelne Beamte hat diesen Erlaß also anzuwenden und er hat auch die gesetzliche Verpflichtung, zu informieren und aufklären (§ 25 VerwVfG).

 

Bezüglich des o. genante Erlas des Innenministerium NRW;

 5.    Was genau bedeutet dieser neue Erlass für geduldete Flüchtlinge. Einige Flüchtlinge haben Angst vor einer Abschiebung oder der zeitweiligen Verpflichtung Deutschland zu verlassen, um später mit einer Einladung wiederzukommen, wenn sie ihre „beabsichtigte Eheschließung“ bekannt machen und einen nationalen Pass beantragen. Wie realistisch sind solche Befürchtungen?
5. Die reine Absicht, eine Ehe zu schließen, führt zunächst noch nicht dazu, daß gemäß des Erlasses vom 21.07.2006 die Ausländerbehörde Duldungen zu erteilen haben.
Hier schützt einen der Erlaß also noch nicht vor einer Abschiebung. Die Schutzwirkung tritt erst dann ein, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht.
Das ist sicherlich der Fall, wenn der Termin zur Eheschließung bereits vorliegt. Die Gerichte haben in den vergangenen Jahren dieses unmittelbar Bevorstehen aber dahingehend ausgeweitet, daß es auch dann der Fall ist, wenn sämtliche für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen beim Standesamt eingereicht worden sind.
Dieser Rechtsprechung trägt der Erlaß vom 21.07.2006 Rechnung.
  

 ………………………………… 

Hilfsmittel: 

Erlass des IM NRW: Erteilung von Duldungen bzw. Aufenthaltserlaubnissen bei beabsichtigten Eheschließungen In seinem Erlass vom 21. Juli 2006 (Az. 15-39.10.01-2-Eheschließung) legt das Innenministerium NRW neue Verfahrensgrundsätze zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen bzw. Duldungen bei beabsichtigten Eheschließungen fest.

Das IM NRW hebt damit die Erlasse vom 2. Oktober 2002 (Az. 14/43.443) und 25. Juli 2004 (Az. -15-39.10-2) auf.Eine Eheschließung steht demnach unmittelbar bevor, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Bebringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen (s.a. Vorläufige Anwendungshinweise des BMI, Ziffer 30.60.6).

Die Ausreise sei nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW nur dann unzumutbar, wenn ein konkreter, unmittelbar bevorstehender Termin für die Eheschließung feststeht. Das IM NRW unterscheidet weiter mehrere Fälle, in denen die Eheschließung unmittelbar bevorsteht:

1. Ist der betreffende Ausländer/die betreffende Ausländerin nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist ihm/ihr auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG zu erteilen.

2. Beabsichtigt der Ausländer/die Ausländerin eine Heirat mit einem Deutschen/einer Deutschen und hat der betreffende Ausländer erst nach der Eheschließung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, ist er bis dahin zu dulden.

3. Beabsichtigt der Ausländer/die Ausländerin eine Heirat mit einem Ausländer mit „einem für einen Daueraufenthalt erteilten Aufenthaltstitel“ und hat der betreffende Ausländer/die Ausländerin erst nach der Eheschließung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, ist er/sie bis dahin zu dulden.

4. Wird durch die Eheschließung kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erworben, ist ein konkreter unmittelbar bevorstehender Termin für die Eheschließung „unverzichtbar“ (Unzumutbarkeit der Ausreise).

Die Ausführungen zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen nach erfolgter Eheschließung folgen in den meisten Punkten der bisherigen Regelung. 

 Sie erhalten den vollständigen Erlass auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Erlasse > Eheschließungen oder über die Geschäftsstelle. Schreiben des IM NRW: Anfrage des BMI zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Schulbesuch gemäß § 16 Abs. 5 AufenthGIn seinem Schreiben vom 31. Juli 2006 fragt das Bundesinnenministerium das Innenministerium NRW nach einer möglichen Untergrenze für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Schulbesuch nach § 16 Abs. 5 AufenthG.

Es geht dabei vor allem um Angehörige von Staaten, mit denen es Rückführungsprobleme gibt. Im Rahmen der Ausländerreferentenbesprechung am 29. März 2006 wurde der Beginn nicht vor der Sekundarstufe II (Klasse 11) vorgeschlagen.

Diverse Schulträger hätten danach Bedenken geäußert, da die Zeit bis zum Abitur besonders bei Erlangung des Abiturs nach 12 Jahren zu kurz sei. Sie schlagen eine Zulassung ab Klasse 7 vor. Das IM NRW wurde um eine Stellungnahme bis zum 11. September gebeten.

Eine weitere Anfrage bezieht sich auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Einreise zum Zweck einer Berufserstausbildung im Rahmen von Projekten, die nicht unter den Regelungsbereich von § 17 AufenthG fallen. Das IM NRW bittet die Bezirksregierungen um eine Stellungnahme, ob und unter ggf.

 welchen Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnisse zu diesen Ausbildungen erteilt werden sollen.

Sie erhalten das Schreiben auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Erlasse > Kinder und Jugendliche oder über die Geschäftsstelle.

 SCHNELLINFO 7/2006, 30. Oktober 2006

http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/2407/index.html 


 

 
 
 

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