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rechtliche Fragereihen; Geduldeten چاپ ارسال به دوست
03 بهمن 1385

 Persisch

 

 rechtliche Fragereihen

 Von: Hanif Hidarnejad, Sozialarbeiter
An: Manuel Kabis, Rechtsanwalt
Nr.:7

Datum: 23.01.2007

 

A)

1- Welche Gruppe von "Geduldeten" umfasst die neue aufenthaltsrechtliche
Regelung? Können diejenigen, die Papiere der iranischen Botschaft bezüglich
der Ausreise nicht ausgefüllt und so die Abschiebung verhindert haben,
hoffen, in den Genuß von Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?

2- was ist ein "Stichtag"? Kann der jenige der paar Tage weniger als vorgesehene Stichtag in IMK Beschluss vom 17.11.2006 hat, überhaupt eine Chance für sich sehen?
3- was passiert mit der überwiegend von Geduldete Flüchtlinge der nicht unter Beschluss der IMK fallen? Was verändert sich in Zukunft mit diesen Personen Gruppe?

Antwort:

A)

Der Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz umfasst grundsätzlich alle langjährig geduldeten – das heißt vollziehbar ausreisepflichtigen – Ausländer, die bislang aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeschoben werden konnten. Der Beschluss enthält zum Einen Voraussetzungen, die für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein müssen, zum Anderen Ausschlussgründe wie insbesondere strafrechtliche Verurteilungen.

Ein Ausschlussgrund ist die vorsätzliche Behinderung der Arbeit der Ausländerbehörde bzw. die Verhinderung der Abschiebung. Diese Begriffe sind von den jeweiligen Landesinnenministern zu präzisieren. Das größte Problem wird die Frage sein, ob die teilweise Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung bereits einen Ausschlussgrund darstellt; dann hätten wohl 90% der Geduldeten keine Chancen und die Regelung ginge ins Leere. Nach meiner Auffassung müssten aber die Ausländerbehörden darlegen und beweisen, dass etwa die Weigerung, die „Freiwilligkeitserklärung“ bei der iranischen Botschaft zu unterschreiben, die Ursache für die bisher nicht erfolgte Abschiebung war. Die Erlasse der Innenminister verlangen zudem ein zielgerichtetes Verhalten zur Verhinderung der Abschiebung. In dem nordrhein-westfälischen Erlaß etwa werden Falschangaben über Herkunft und Identität genannt oder Untertauchen, Urkundenunterdrückung, „beharrliche Verweigerung“ der Mitwirkung an der Passbeschaffung oder widersetzliches Verhalten bei Vollstreckungsmaßnahmen. Eine „beharrliche Verweigerung“ setzt voraus, dass die Ausländerbehörden regelmäßig entsprechende Forderungen etwa nach Botschaftsbesuchen, Ausfüllung von Passersatzanträgen oder Beauftragung von Rechtsanwälten im Heimatland stellen. Es genügt nicht, wenn routinemäßig Duldungen verlängert werden. Hierüber wird im Einzelfall gestritten werden müssen.

     

B)

 Auf ihre Antwort in "Asylrechtliche Fragestellungen" Nr. 6, vom 21.10.06 über „Anwendung der EU-Richtlinie 2004/83/EG im Asylverfahren, Qualifikationsrichtlinie", unter Nr. 2 antworten Sie unter anderem folgendes:


"Nach der EU-Richtlinie dürfte diese Rechtsprechung nicht mehr haltbar sein. Dort ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass der Begriff der Religion auch die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Raum und in Gemeinschaft erfasst. Das bedeutet, dass eine Verfolgung schon dann vorliegt, wenn die öffentliche Religionsausübung unterdrückt wird. Ausnahmen bestehen, wenn die Religion als Mittel zum politischen Kampf gegen den jeweiligen Staat gebraucht wird, da jedem Staat das Recht zur Selbsterhaltung und Selbstverteidigung zusteht". 

Nachfrage:

 Iranische Rejim versteht sich als "Gottestadt" und wird jede Art christlich- missionarische Tätigkeiten als Nutzung der" Religion als Mittel zum politischen Kampf" Interpretin. Können auch das BAMF und Zuständige Gerichte diese Tätigkeiten so betrachten, wie iranische Rejim behauptet? Wie werden Sie diese Satz Interpretieren? 

Antwort :

B) Qualifikationsrichtlinie: Bei der Frage, ob die Religion zum Kampf gegen den Staat missbraucht wird (und demzufolge bestimmten Verfolgungsmaßnahmen nicht der Charakter politischer Verfolgung zugemessen wird) kommt es nicht auf die Sichtweise des iranischen Staates an. Dessen Definition eines Gottesstaates, gegen dessen Existenz sich Konvertiten schon allein durch den Glaubenswechsel richteten, kann naturgemäß nicht entscheidend sein für den Verfolgungscharakter. Maßgeblich ist vielmehr, welche Aktionen oder Agitationen seitens der Betroffenen gegen den Staat als solchen durchgeführt werden und ob derartige gegen den Staat gerichtete Propaganda und Aktion auch in einem demokratischen Rechtsstaat als kriminelles Unrecht strafrechtlich verfolgt würde. Das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einem „Terrorismusvorbehalt“.


Manuel Kabis, Rechtsanwalt

 
 
 

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