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 Heirat, Trennung und Scheidung und Aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten

Von: Hanif Hidarnejad, Sozialarbeiter
An: Gudrun Galster
Nr.:1
Datum: 26.11.2006

 

 

A) Im Fall der Eheschließung:

  1. Welche Vorraussetzungen müssen bei einer Eheschließung außerhalb Deutschlands (z.B. im Iran) erfüllt sein, so dass diese Ehe in Deutschland anerkannt wird?
  2. Welche Rolle spielt hier der Aufenthaltstatus bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit der Partner in Deutschland?
  3. Wie kann man sich die, im Ausland stattgefundene Eheschließung in Deutschland anerkennen lassen? Spielt  es eine Rolle wenn die Eheschließung nach islamischem Recht gemacht worden ist?

Zur A) Eheschließung

Voraussetzung dafür, daß eine im Ausland erfolgte Eheschließung in Deutschland anerkannt wird, ist, daß die Eheschließung im Ausland nach dem zum Zeitpunkt der Eheschließung gültigen Gesetze erfolgt ist. Die Ehe muß also nach dem Recht des Heimatstaates wirksam geschlossen worden sein.

Dabei ist es unerheblich, ob eine Eheschließung nach Islamischen Recht erfolgt ist, sofern dies nach dem Recht des Heimatlandes möglich ist und zur Wirksamkeit der Eheschließung führt. Es gibt beispielsweise Länder, in denen eine ausschließlich religiös geschlossene Ehe wirksam ist, es gibt andere Länder, dann muß eine religiös geschlossene Ehe anschließend bei staatlichen Stellen registriert werden, um nach dem Recht des Heimatstaates wirksam ge-
schlossen zu sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die auch im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt.

Die Frage nach dem Aufenthaltsstatus bzw. nach der deutschen Staats-Angehörigkeit der Ehepartner spielt zunächst einmal eine lediglich unter-geordnete Rolle. Ist einer der Ehepartner deutscher Staatsangehöriger und ist die Eheschließung im Heimatland des anderen Ehepartners erfolgt, so ist anschließend von dem deutschen Ehepartner beim hiesigen Standesamt eine "Registrierung" der Eheschließung zu veranlassen, es muß hier für den deutschen Ehepartner ein Familienbuch angelegt werden. Sollte das Standesamt dabei der Auffassung sein, daß eine Ehe-schließung nicht wirksam erfolgt ist, so besteht die Möglichkeit, dies gerichtlich klären zu lassen.

Sind beide Ehepartner ausländische Staatsangehörige, so ist eine "Registrierung" in Deutschland nicht erforderlich, die Eheschließung ist dann in dem im Heimatland geführten Familienregister enthalten.



B) Im Fall von Trennung und Scheidung:

  1. Welche Vorraussetzungen müssen bei einer Scheidung außerhalb Deutschlands (z.B. im Iran) erfüllt sein, so dass diese Scheidung in Deutschland anerkannt wird?
  2. Welche Rolle spielt hier Aufenthaltstatus bzw. deutsche Staatsangehörigkeit der Partner in Deutschland?
  3. Spielt es bei der Scheidung eine Rolle, ob die Eheschließung nach islamischem Recht gemacht worden ist?

zur B) Trennung und Scheidung

Gleiches gilt im Wesentlichen für den Fall der Scheidung. Wenn die Scheidung rechtswirksam nach den Gesetzen des jeweiligen Landes erfolgt ist, so ist diese auch in Deutschland gültig. Auch hier muß der deutsche Ehepartner im Anschluß daran die Ehescheidung im Familienbuch aufnehmen lassen. Hat keiner der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist dies hier entbehrlich. Ob die Eheschließung nach Islamischen Recht erfolgt ist, spielt bei der Scheidung nur insofern eine Rolle, als geprüft wird, inwieweit tatsächlich eine rechtswirksam geschlossene Ehe vorliegt.



C) Welche Rechte hat eine Frau wenn sie im Rahmen des Familiennachzugs bzw. Ehegattennachzug zwecks Zusammenleben mit ihrem Ehemann nach Deutschland kommt? ( Aufenthalt, Sprachkurs, Arbeitserlaubnis, Studium, Reise, Eröffnung eines Bankkontos, Besuch von Freundeskreisen und… )
1. Was passiert wenn der Ehemann seine Ehefrau an der Ausübung einem der oben genannten. Rechte hindert?
2.  An wen kann sich die Ehefrau in solchen Situationen wenden? Hat ihr diesbezügliches Handeln einen Einfluss auf ihren zukünftigen Aufenthalt? Entsteht daraus eine Gefahr?

C) Familiennachzug

Wenn die Ehefrau im Rahmen des Familien- bzw. Ehegattennachzugs in das Bundesgebiet - mit entsprechend erteiltem Visum - einreiste, so wird ihr in der Regel im Anschluß daran eine Aufenthaltserlaubnis - häufig gültig für ein Jahr, gelegentlich auch zwei oder drei Jahre - erteilt. Für Personen, die im Rahmen der Familienzusammenführung die Aufent-haltserlaubnis erhalten haben, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Gleiches gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis, sofern der hier im Bundesgebiet bereits lebende Ehegatte eine Arbeitserlaubnis hat, wird dies auch im Regelfall für den nachziehenden Ehegatten gelten. Die Aufnahme eines Studiums ist im Regelfall auch möglich. Selbstverständlich können auch Reisen ins Ausland unternommen werden, innerhalb Europas ist die unproblematisch, dies gilt auch für Reisen in das Heimatland. Für Reisen in andere Länder müssen die jeweiligen Visumsbestimmungen beachtet werden. Auch bei der Errichtung eines Bankkontos, beim Besuch von Freunden und andere soziale Kontakte ist die sich hier erlaubt aufhaltende Frau rechtlich nicht schlechter gestellt als eine Frau mit deutscher Staats-angehörigkeit. Die Frage der Durchsetzung dieser Rechte ist weniger ein ausländerrechtliches Problem als vielmehr ein familienrechtliches. Wenn hier Spannungen auftreten, sollte die Frau die Hilfe von Flüchtlings- oder Frauenberatungsstellen in Anspruch nehmen, im Idealfall empfiehlt sich Kontaktaufnahme zu beiden Beratungsstellen. In aller Regel wissen die Beratungsstellen Rechtsanwälte, die sich entsprechend spezialisiert haben. Bei der Wahl eines Rechtsanwalts sollte darauf geachtet werden, daß dieser nicht nur über Kenntnisse im Familienrecht verfügt, sondern auch im Ausländerrecht. Die Beratung durch entsprechende Beratungs-stellen oder die anwaltliche Beratung haben zunächst einmal keinen Einfluß auf die Dauer des Aufenthaltes, da diese der Schweigepflicht unterliegen und somit nicht nach außen dringt. Etwas anderes kann natürlich gelten, wenn, wie unter Punkt D angesprochen, hier eine Trennung erfolgt. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwirbt die Ehefrau in der Regel dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt wird, d. h., seit Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familien-zusammenführung müssen die Ehegatten mindestens zwei Jahre hier in Deutschland zusammengelebt haben. Um dies hier noch einmal deutlich zu sagen, da immer wieder Mißverständnisse auftreten: Es kommt nicht auf die Scheidung an, sondern auf den Trennungszeitpunkt - zum Zeitpunkt der Trennung müssen die Eheleute mindestens zwei Jahre im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis zusammengelebt haben. Wenn die Trennung nach Ablauf dieser zweijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt, wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst für ein Jahr verlängert. Bei weiterer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen die üblichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, das ist insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts. Ausnahmen wie Kinderbetreuung oder schwere Erkrankung sind möglich, führen aber nicht desto trotz häufig zu Problemen mit der Ausländerbehörde.

Wenn die Trennung vor Ablauf der zwei Jahre erfolgt, treten regelmäßig Probleme auf. Hier ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Bei der besonderen Härte sind zwei Alternativen möglich: Entweder führt eine Rückkehr zu erheblichen Problemen aufgrund der erfolgten Trennung oder aber ein weiteres eheliches Zusammenleben ist unzumutbar. Beispiel für die erste Alternative: Der getrenntlebenden oder geschiedenen Ehefrau ist eine Rückkehr in das Heimatland nicht möglich, weil sie dort gesellschaftlich und familiär derart geächtet und ausgestoßen ist, daß ihr ein Überleben nicht möglich ist. Dies ist im Einzelfall häufig schwierig nachzuweisen und führt dann häufig zu erheblichen Problemen. Beispiel für die zweite Alternative: Häusliche Gewalt, also Mißhandlung der Ehefrau und/oder der Kinder. Es ist der Ehefrau nicht zuzumuten, sich zwei Jahre lang verprügeln zu lassen, um hier in den Genuß eines eigen-ständigen Aufenthaltsrechtes zu gelangen. In der Praxis ist es häufig schwierig, hier Nachweise zu führen. Viele Frauen schämen sich, zum Arzt zu gehen oder haben schlichtweg Angst vor dem Ehemann. Es sollte hier aber möglichst ärztliche Behandlung erfolgen, um später den Nachweis gegenüber der Ausländerbehörde zu führen. Es empfiehlt sich auch hier, frühzeitig die Beratungsangebote der Flüchtlingsberatungs-stellen und/oder der Frauenberatungsstellen und auch anwaltlicher Beratung in Anspruch zu nehmen, da die Praxis es zeigt, daß viele mißhandelte Frauen die Trennung von ihrem Ehemann einfach deshalb nicht wagen, weil sie Angst vor der Ausländerbehörde haben, dies häufig vom schlagenden Ehepartner auch als Druckmittel benutzt wird. Hier kann eine frühzeitige Beratung häufig helfen und viele körperliche und seelische Qualen ersparen.

Ich hoffe, daß ich Ihre Fragen ausreichend beantwortet habe, selbstver-ständlich stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.



Galster,

Rechtsanwältin

 
 
 

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