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 Asylrechtliche Fragestellungen

 Von: Hanif Hidarnejad, Sozialarbeiter
An: Manuel Kabis, Rechtsanwalt
Nr.:6 Datum: 21.10.2006

 

Die Homepage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hat am 16.10.2006 im neu erschienenen BAMF-Newsletter folgende Nachricht bekannt gemacht:
„Anwendung der EU-Richtlinie 2004/83/EG im Asylverfahren, "Qualifikationsrichtlinie"


http://www.bamf.de

 

Bezüglich des oben stehenden Inhalts aus dem BAMF-Newsletter ergaben sich bei uns folgende Fragen:

 

 

1. Können Sie uns stichwortartig beantworten, was die „Qualifikationsrichtlinien“ sind und welche Themen sie umfassen?
Welche Teile der Richtlinien werden in Deutschland bereits umgesetzt, welche Teile nicht und warum nicht?


Am 29.4.2004 hat der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie erlassen über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Flüchtlingen (Richtlinie 2004/83/EG). Diese Vorschrift ist unter dem Namen „Qualifikationsrichtlinie“ bekannt geworden. EU-Richtlinien müssen von den Vertragsstaaten in jeweils nationales Recht umgesetzt werden. Die Qualifikationsrichtlinie musste bis spätestens zum 10.10.2006 umgesetzt werden. Verstößt ein Mitgliedsstaat gegen die (rechtzeitige) Umsetzungspflicht, können sich die von einer Richtlinie Betroffenen zur Durchsetzung ihrer Rechte unmittelbar auf die Richtlinie stützen. Für die Qualifikationsrichtlinie bedeutet dies, dass Teile davon bereits im deutschen Aufenthaltsgesetz und Asylverfahrensgesetz enthalten, andere Teile aber bisher nicht in deutsches Recht übertragen sind, sodaß insoweit die Richtlinie unmittelbar gilt. Das sieht auch das Bundesinnenministerium so.

Die Richtlinie dient der Vereinheitlichung des Asylrechts in der EU. Sie definiert die Begriffe des Flüchtlings, des Familienangehörigen (eines Flüchtlings) oder des unbegleiteten Minderjährigen ebenso wie die zur Flüchtlingsanerkennung führenden und zu prüfenden Umstände und Merkmale.

Erstmals wird EU-weit verbindlich geregelt, dass frauenspezifische Verfolgung Asylgrund ist und dass auch nicht-staatliche Verfolgung zum Flüchtlingsschutz führt, wenn ein Staat  nicht vorhanden ist oder wenn der vorhandene Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist oder keine effektive Gebietshoheit über Landesteile besitzt. Diese Punkte hat Deutschland bereits in die Neuregelung des AsylVfG zum 1.1.2005 aufgenommen.

Zu den bisher dem deutschen Recht fremden Verfolgungsgründen gehört die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn – kurz gesagt – von dem Soldaten verlangt wird, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder sonstige Kriegsverbrechen zu begehen. Serbische Deserteure aus dem Bosnien-Krieg hätten 1995 anerkannt werden müssen, hätte es die Richtlinie schon gegeben!

2. Noch eine Frage speziell zu aus dem Iran stammenden Menschen, die zum Christentum konvertierten und deren Asylantrag in Deutschland negativ beschieden wurde.
Was bedeutet das in Kraft treten der Richtlinien konkret und aktuell für Personen deren Asylantrag negativ beschieden wurde?
- Gibt es Chancen für Folgeanträge und bis wann sollten diese gestellt werden?
- Wie der Unterschied zwischen der deutschen Interpretation der „Religionsexistenz“ im Vergleich zu den Vorgaben der EU-Richtlinien aussieht.


Die vielleicht größte Bedeutung wird die Richtlinie erlangen beim Verfolgungsgrund der Religionszugehörigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher darauf abgestellt, ob in dem potentiellen Verfolgerstaat ein religiöses Existenzminimum gewährleistet wird, das als Möglichkeit der Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit verstanden wurde. Nur dann, wenn noch nicht einmal das Beten zu hause gefahrlos möglich ist, sollte eine asylrelevante Verfolgungslage gegeben sein. Christen etwa aus dem Iran hatten daher nur eine Anerkennungsmöglichkeit, wenn sie im Iran oder in Deutschland aktiv missionierten, also aus innerer Überzeugung sich mit ihrer Religion nach Außen wandten, um Moslems „abzuwerben“.

Nach der EU-Richtlinie dürfte diese Rechtsprechung nicht mehr haltbar sein. Dort ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass der Begriff der Religion auch die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Raum und in Gemeinschaft erfasst. Das bedeutet, dass eine Verfolgung schon dann vorliegt, wenn die öffentliche Religionsausübung unterdrückt wird. Ausnahmen bestehen, wenn die Religion als Mittel zum politischen Kampf gegen den jeweiligen Staat gebraucht wird, da jedem Staat das Recht zur Selbsterhaltung und Selbstverteidigung zusteht. Soweit im Iran das Recht auf Teilnahme etwa an christlichen Gottesdiensten nicht gewährleistet ist und die öffentliche religiöse Betätigung verfolgt oder bestraft wird, liegt ein Asylgrund vor. Darauf, wenigstens zu hause beten zu können und auf den Rest dann eben verzichten zu sollen, müssen sich Asylbewerber etwa aus Iran oder Irak nicht mehr verweisen lassen.

Jedenfalls was die dargestellten Fragen der Verfolgung aus religiösen Gründen im Iran angeht, stellt die Qualifikationsrichtlinie eine Änderung der Rechtslage dar. Es handelt sich nicht lediglich um eine Änderung der rechtlichen Bewertung, wie dies in der Rechtsprechung geschehen kann, sondern um eine verbindliche gesetzliche Festlegung der Verfolgungsgründe. Das bedeutet, dass für alle diejenigen abgelehnten Asylbewerber aus dem Iran Wiederaufgreifensgründe für ihre Verfahren vorliegen, deren Glaubenswechsel, religiöse Überzeugung und religiöse Betätigung als glaubhaft angesehen wurden und die auf das religiöse Existenzminimum im Iran nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurden.

Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (Asylfolgeantrag) muss innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Sach- oder Rechtsänderung gestellt werden. Da die Richtlinie zum Ablauf des 10.Oktober 2006 unmittelbare Wirkung entfaltete, müssen entsprechende Anträge bis zum Ablauf des 10. Januar 2007 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen sein, sonst sind sie verfristet!

3. Erwartungsgemäß wird am 16 und 17.11.06 eine Debatte zum Bleiberecht stattfinden.
Wie lauten in Anbetracht dessen ihre Empfehlung bezüglich dem Stellen von Asylfolgeanträgen. Sollten diese Anträge jetzt gestellt, oder sollte das Ergebnis der Debatte abgewartet werden?


Diejenigen abgelehnten iranischen Flüchtlinge, die möglicherweise unter die angedachte Altfallregelung fallen (Aufenthaltserlaubnisse durch ministeriellen Beschluß nach langem Aufenthalt und erfolgten Integrationsleistungen) sollten die Ergebnisse der Innenministerkonferenz abwarten, weil sie möglicherweise leichter ein gesichertes Aufenthaltsrecht erlangen können als im Falle gegebenenfalls langwieriger Asylverfahren. Es ist nämlich keineswegs gesagt, dass das Bundesamt seine Entscheidungspraxis ändert. Schließlich muß neu geklärt werden, was im Iran tatsächlich möglich und was gefährlich ist.


Manuel Kabis, Rechtsanwalt

 
 
 

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